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Probenaufarbeitung im Labor für die Lebensmittelanalytik

Benennung von QSI als amtliches Labor gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) 2017/625

Die EU-Kontroll-Verordnung (VO (EU) 2017/625), die überwiegend ab 14. Dezember 2019 gilt, legt die grundsätzlichen Anforderungen an den Aufbau und die Durchführung der amtlichen Lebensmittel- und Futtermittelkontrollen innerhalb der EU verbindlich fest.

Nach Artikel 37 Verordnung (EU) Nr. 2017/625 benennen die zuständigen Behörden amtliche Laboratorien, welche Proben, die im Zuge amtlicher Kontrollen und anderer amtlicher Tätigkeiten im Bereich des ökologischen Landbaus nach der EG-Öko-Verordnung entnommen wurden, untersuchen.

Mit Bescheid der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt , Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau der Freien Hansestadt Bremen vom 25.05.2020 wurde QSI als amtliches Laboratorium im Sinne des Art. 37 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/625 für Probenuntersuchungen im Rahmen amtlicher Kontrollen und anderer amtlicher Tätigkeiten im Bereich der EG-Öko-Verordnung (VO (EG) Nr. 834/2007) benannt.

Die Benennung umfasst Analysen in den folgenden Untersuchungsbereichen:

– GVO oder aus durch GVO hergestellte Erzeugnisse entgegen Artikel 9 VO (EG) Nr. 834/2007
– Untersuchung auf Pestizide außerhalb von Anhang ll der Verordnung (EG) Nr. 889/2008
– Bestimmung der Authentizität von Honig
– Bestimmung von Zusatzstoffen, Kontaminanten und Rückständen in Kaffee, Tee, Honig

Die Zulassungen in Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern liegen uns ebenfalls bereits vor, die weiteren Bundesländern werden sukzessive folgen.
Somit können wir dann auch bundesweit die Proben der Ökokontrollstellen bei QSI untersuchen.

 

Bitte sprechen Sie uns gerne an falls Sie weitere Fragen zur Zulassung als amtliches Laboratorium haben, wir beraten Sie gerne.

 

Email: info(at)qsi-q3.de

Tel: +49 (0)421 / 59 66 070

Kontaktformular

Bremen, 20.07.2020                            

Source: https://www.qsi-q3.de/benennung-von-qsi-als-amtliches-labor-gemaess-artikel-37-der-verordnung-eu-2017-625/

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