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bilacon integriert Matrin in Wirkstoffspektrum

Potentielle Rückstandsbefunde von Matrin in Obst und Gemüse

 

 Wir möchten sie über die gegenwärtige Situation zu potentiellen Rückstandsbefunden von Matrin in Obst und Gemüse informieren. Bei Matrin handelt es sich um ein Alkaloid, welches natürlich in Pflanzen der Familie Sophora vorkommt. 

Sophora ist eine Gattung von etwa 45 Arten von kleinen Bäumen und Sträuchern der Erbsengewächse Fabaceae. Die Arten sind in Südosteuropa, Südasien, Australien, verschiedenen pazifischen Inseln, im westlichen Südamerika, in den westlichen Vereinigten Staaten, in Florida und in Puerto Rico heimisch. (Quelle Wikipedia) 

Matrine wird u.a. als pharmazeutischer Wirkstoff eingesetzt. Es werden im Internet aber auch Pflanzenschutzmittel und Dünger beworben, die Pflanzenextrakte mit dem natürlich gewonnenen Wirkstoff Matrine enthalten und aufgrund der insektiziden Eigenschaften des Wirkstoffs im Pflanzenschutz, insbesondere im Bio-Bereich eingesetzt werden. 

In der EU existiert keine Registrierung des Wirkstoffs als Pestizid! 

Da der Wirkstoff gemäß der Verordnung EG 396/2005 gemäß Artikel 3 Abs. 2 Buchstabe c aktuell in der EU nicht als Pestizid registriert ist, ist die Anwendung des Auffangwertes von 0,01 mg/kg gemäß Artikel 18, Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung EG 396/2005 zu klären. 

 

 

 Mittlerweile ist bekannt, dass Matrin in einigen asiatischen Ländern darunter China, Bangladesch, Mongolei, Myamyr und Vietnam zugelassen ist. In China ist für Matrin in Kohl, Gurken und Birnen ein Grenzwert von jeweils 5 mg/kg geregelt (MRL Standard GB 2763-2016 vom Chinese National Health and Family Planning Commission, Ministry of Agriculture, China Food and Drug Administration ). Des Weiteren wird in der chinesischen Rechtsvorschrift ein ADI für Matrine von 0,10 mg/kg Körpergewicht zitiert. 

Nach Klärung des Sachverhalts, dass für Matrin in den o.g. asiatischen Ländern eine Zulassung als Pestizid (Insektizid) existiert, ist für eine rechtliche Bewertung von Matrin Rückstandsgehalten der Auffangwert gemäß Artikel 18 Abs. 1 Bst. B der EG 396/2005 von 0,01 mg/kg heranzuziehen. 

Dies wurde vom Standing Commitee on Plants, Animals and Food and Feed Section Phytopharmaceuticals – Pesticide Residues bestätigt. Des Weiteren kommt die EU – Kommission zu dem Schluss, dass die Verwendung Matrin in Düngemitteln nicht zulässig ist. Es sollen auf EU-Ebene Gespräche mit den Kollegen aus der Generaldirektion Binnenmarkt, die für die Gesetzgebung zu Düngemitteln zuständig sind, geführt werden, damit diese gegenüber den EU-Mitgliedstaaten eine Erklärung abgeben, dass kein Düngemittel Matrin enthalten darf. 

In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass bei Untersuchungen im April 2019 in dem von der Firma ICAS, Italien vertriebenen Flüssigdünger „Boundary SW“ Matringehalte von 0,8 – 1,0 % nachgewiesen wurden. Dieser Dünger wurde schon in 2017 durch nicht zulässige Zusätze des Insetizids Ivermectin von 0,5 – 0,7 % auffällig. 

In beiden Fällen waren keine Hinweise auf das Vorhandensein beider Wirkstoffe in dem Dünger vorhanden. 

 

Kontakt:

 

Karsten Ott
ppa. Standorleitung bilacon
karsten.ott@tentamus.com

Source: https://www.tentamus-web.com/bilacon-de/bilacon-matrine-in-wirkstoffspektrum/

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