Member of Tentamus - Visit Tentamus.com

„Bekömmliches“ Bier?

Der Bundesgerichtshof hat am 17. Mai 2018 entschieden, dass alkoholische Getränke mit mehr als 1,2 Volumenprozent nach Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 keine gesundheitsbezogenen Angaben enthalten dürfen. Dies gilt sowohl für die Etikettierung der Produkte, als auch für deren Bewerbung.

 

Anlass

 

Den Anlass für das Verfahren gab eine Bayrische Brauerei, die ihr Bier als „bekömmlich“ beschrieb. Aus Sicht eines Verbraucherschutzbundes suggeriert der Begriff allerdings, dass dieses Bier gesundheitsfördernd sei, da es heute synonym für „leicht verdaulich“ oder „verträglich“ verstanden wird. Er bringe bei einer Verwendung für Lebensmittel zum Ausdruck, dass dieses im Verdauungssystem gut aufgenommen und – auch bei dauerhaftem Konsum – gut vertragen werde.

Der Klage wurde stattgegeben.

 

„Gesundheitsbezogene“ Angaben

 

Eine solche liegt vor, wenn mit dem Begriff eine Verbesserung des Gesundheitszustandes durch den Verzehr des Lebensmittels versprochen wird. Des Weiteren gilt eine Angabe auch dann als gesundheitsbezogen, wenn sie aussagt, dass der Verzehr keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit habe.

Bereits 2012 wurde vom Europäischen Gerichtshof die Bewerbung eines „bekömmlichen“ Weins verboten. Verbraucher müssten vor irreführender Werbung geschützt werden.

 

Kennzeichnungsprüfung

 

Sie sind nicht sicher, ob Ihre Produkte anforderungskonform gekennzeichnet sind? Kontaktieren Sie unsere Experten und  lassen Sie sich beraten.

Ihr direkter Ansprechpartner ist:

 

Dr. Yvonne Pfeifer
yvonne.pfeifer@tentamus.com
+49 30 20 60 38 164

 

 

Source: https://www.tentamus-web.com/tentamus-de/bekoemmliches-bier/

Tentamus Labor in Ihrer Nähe